Bei der Befestigung gemäß den gesetzlichen Vorschriften müssen bestimmte Regeln eingehalten werden : Diebstahlsichere Poller mit Einbruchschutzspikes müssen in einer ausreichenden Höhe montiert werden, um zu verhindern, dass sich Personen verletzen.
Das Eigentumsrecht gemäß Art. 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt seinem Eigentümer, dem Eigentümer des Grundstücks, das Recht, geeignete Mittel zur Verteidigung des Eigentums (z. B. Abschreckungen für Dachrinnen) bereitzustellen, um auf Wunsch Dritte zu beleidigen die Wahrnehmung von Eigentumsrechten beeinträchtigen).
Diese Mittel (Stacheldraht, Zäune mit spitzen Stäben usw.) werden als „ Officula “ definiert und unterliegen der Rechtfertigung gemäß Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Daher sind diese Geräte gesetzlich zulässig, sofern diese Voraussetzungen vorliegen:
Sie können sicher sein: Ein Anti-Diebstahl-Poller mit Spikes erfüllt bei korrekter Installation die Anforderungen der Begründung gemäß Art. 51 des Strafgesetzbuches.